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Bundesgericht erleichtert Tarifwechsel in der Privatkrankenversicherung (28.06.2010)

Damit bremste das Bundesverwaltungsgericht einen Trick aus, mit dem Versicherer günstige Angebote für Neukunden auf den Markt bringen. Dies geschieht, indem die Tarife in kurzen Zeitabständen leicht verändert und neu kalkuliert werden.

Die bisherigen Tarife werden „geschlossen“, also nicht mehr verkauft. Neue, in der Regel jüngere Kunden steigen so in die neuen Tarife ein; die Kunden der Alttarife werden immer älter und dadurch kostenträchtiger, was oft zu einem drastischen Anstieg der Beiträge führt.

Laut Versicherungsvertragsgesetz sind Zuschläge beim Tarifwechsel innerhalb eines Anbieters unzulässig. Streitig war nun, ob die Versicherer dies durch die Änderung und Neukalkulation des Angebots umgehen können.

Konkret hatte die Allianz mit ihrem seit 2007 verkauften Aktimed-Tarif besonders gesunden Versicherten ein besonders günstiges Angebot gemacht; dafür war die Schwelle für krankheitsbedingte Risikozuschläge niedriger als zuvor. Von Versicherten, die von alten Allianz-Tarifen in Aktimed wechseln wollten, erhob das Unternehmen einen „Tarifstrukturzuschlag“ von 20 Prozent. Es rechtfertigte dies mit dem Argument, der neue Tarif sei völlig anders kalkuliert.

Doch der Zuschlag „verstößt gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht“, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Für die Einstufung im neuen Tarif sei allein der Gesundheitszustand maßgeblich, der beim ersten Beitritt zu einem Tarif des Versicherers festgestellt worden sei.

Als Konsequenz haben Versicherte, die früher völlig gesund waren und daher auch nach den neuen Kriterien als „bestes Risiko“ eingestuft worden wären, unabhängig von ihrem heutigen Gesundheitszustand Anspruch auf einen Tarifwechsel ohne jeden Zuschlag. © ddp/aerzteblatt.de


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