. .

Erfahren Sie die aktuelle Neuigkeiten

Aktuelle News hier!


Versorgungs­strukturgesetz: Vertragsärzte erhalten Vorkaufsrecht vor nicht ärztlich geführten MVZ (09.06.2011)

Die Änderungsvorhaben im Einzelnen:

Das BMG überträgt dem Bewertungsausschuss wieder die Aufgabe, den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) Vorgaben für ein bundeseinheitliches Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs zu machen. Damit ist das Verfahren zur Bereinigung der Gesamtvergütung von selektivvertraglichen Leistungen für den Bewertungsausschuss wieder verpflichtend.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) muss sich zudem nun mit dem GKV-Spitzenverband bei den Vorgaben zur Trennung des Vergütungsvolumens in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Vergütungsteil abstimmen.

Darüber hinaus erhalten Vertragsärzte ein Vorkaufsrecht, wenn der Zulassungsausschuss einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) den Zuschlag gegeben hat, das nicht mehrheitlich in ärztlicher Hand liegt. Die Entscheidung für ein MVZ steht daher künftig unter dem Vorbehalt, dass keiner der anderen Bewerber von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Damit soll verhindert werden, dass in einem Nachbesetzungsverfahren Vertragsärzte durch MVZ verdrängt werden.

Die Anstellung eines Vertragsarztes in einem MVZ kann zudem vom Zulassungsausschuss auf Antrag des Arztes wieder in eine Zulassung umgewandelt werden, wenn der Arzt in einem gesperrten Planungsbereich auf seine Zulassung verzichtet hat, um in dem MVZ als angestellter Arzt zu arbeiten. Für bestehende MVZ gilt Bestandsschutz.

Im Referentenentwurf wird die Erläuterung zu den Sonderbedarfszulassungen konkretisiert. In einem eigentlich überversorgten Planungsbereich kann der Gemeinsame Bundesausschuss einen Sonderbedarf feststellen. Dieser Sonderbedarf kann entweder räumlich begründet sein oder sich qualitätsbezogen auf bestimmte Leistungen (z.B. HIV-Betreuung) beziehen, heißt es in dem Entwurf.

Vor zwei Wochen hatte das BMG in seinem ersten Entwurf des Gesetzes festgelegt, dass bei einer erstmaligen Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 Prozent kein Regress festgesetzt werden darf, bevor den betroffenen Vertragsärzten nicht eine Beratung angeboten wurde. Neu ist im aktuellen Entwurf, dass ihnen dabei die Möglichkeit eingeräumt wird, in dieser Beratung eine Anerkennung von Praxisbesonderheiten zu beantragen.

Auf Zustimmung vieler Ärzte dürfte der Vorschlag stoßen, den administrativen Aufwand in Zusammenhang mit den Chronikerprogrammen zu reduzieren. Unter anderem soll die Regelungskompetenz für Inhalte und konkrete Ausgestaltung der Programme vom BMG auf den GBA übertragen werden. Die Wiederzulassung der Programme würde entfallen, was eine Vereinfachung der Evaluation mit sich brächte.

Bei der Berufung der Unparteiischen in den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) durch dessen Trägerorganisationen KBV, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband erhält der Gesundheitsausschuss des Bundestags künftig das Recht, die vorgeschlagenen Personen anzuhören sowie ihrer Berufung mit Zweidrittelmehrheit zu widersprechen.

Von der Berufung ausgeschlossen sind dabei all diejenigen, die in den vorangegangenen drei Jahren bei den Trägerorganisationen des G-BA, bei deren Mitgliedsverbänden, bei Verbänden von deren Mitglieder, in einem Krankenhaus oder als Vertragsarzt beschäftigt waren. Die Trägerorganisationen müssen ihre Vorschläge künftig spätestens sechs Monate vor Ablauf der Berufungsperiode vorlegen. Die Berufungsperiode wird auf sechs Jahre verlängert.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) erhalten die Möglichkeit, die Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben auf eine andere KV zu übertragen. Angesichts der zunehmenden Komplexität der Aufgaben bestehe ein Bedarf für Schwerpunktbildung und Aufgabenbündelung bei einzelnen KVen in Form von Kompetenzzentren für einzelne Abrechnungsbereiche, heißt es in dem Entwurf. Die KVen könnten auf diese Weise effizienter und kostengünstiger arbeiten.

Wenn eine Kasse infolge einer Insolvenz schließt, erhält der Versicherte auch in seiner neuen Kasse die Leistungen, die seine alte Kasse für ihn bewilligt hat. Bislang gilt, dass ein Versicherter bei einem freiwilligen Kassenwechsel den Anspruch auf bewilligte Leistungen verliert.

Bei Schließung einer Krankenkasse sei diese Regelung jedoch nicht sachgerecht, heißt es in dem Entwurf. Die Aufhebung einer Leistungsentscheidung sei „nur ausnahmsweise“ möglich. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. Mai in Kraft, damit sie auch für ehemalige Versicherte der City-BKK gilt.

Damit Krankenkassen frühzeitig entscheiden können, ob sie einer von einer Insolvenz bedrohten Krankenkasse derselben Kassenart freiwillige Finanzhilfen zukommen lassen wollen, sollen sie künftig die Möglichkeit erhalten, vom Spitzenverband Bund Auskünfte über die finanzielle Situation der insolvenzbedrohten Kasse zu verlangen.

Präzisiert wurde zudem ein Passus zu Satzungsleistungen. Nach dem Willen der Koalition sollen die Krankenkassen sich in diesem Bereich mit unterschiedlichen Angeboten profilieren können. Ausgleichszahlungen aus dem Gesundheitsfonds gibt es dafür aber nicht. © fos/rie/aerzteblatt.de


Zur News Seite