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Langes Warten auf Medizinstudienplatz ist teilweise verfassungswidrig (07.10.2011)

Per einstweiliger Anordnung verpflichteten die Richter die Stiftung für Hochschulzulassung, vier Altbewerbern einen Studienplatz zuzuteilen. Sie waren zum kommenden Semester trotz langer Wartezeit nicht zum Medizinstudium zugelassen worden.

Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass auch Bewerber mit schwächeren Abiturnoten eine realistische Chance auf die Zulassung zum Medizinstudium haben müssten. Dies sei bei Wartezeiten von mehr als sechs Jahren nicht mehr der Fall. Vor dem Hintergrund entsprechender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus Clausus aus den siebziger Jahren sahen die Richter die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten.

Die Stiftung für Hochschulzulassung, die über ein zentrales Vergabeverfahren rund 40 Prozent der Medizinstudienplätze vergibt, kündigte Beschwerde gegen die Anordnung beim Oberverwaltungsgericht an. (Az: 6 L 941/11; 6 L 929/11; 6 L 940/11 und 6 L 942/11) © hil/aerzteblatt.de


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